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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

§ 1 Geltung der Bedingungen: Die nachstehend Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im folgenden "AGB" genannt) gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Lieferungen sowie sonstigen Leistungen einschließlich etwaiger Beratungsleistungen und Auskünfte von EDV-Mobilservice (im folgenden "Auftragnehmer" genannt). Dies gilt auch dann, wenn EDV-Mobilservice den Kunden bei Folgegeschäften nicht nochmals auf diese AGB hinweist. Bedingungen des Kunden werden in keinem Fall Vertragsinhalt, und zwar auch dann nicht, wenn EDV-Mobilservice nicht nochmals ausdrücklich widerspricht. Vielmehr gelten in jedem Fall ausschließlich diese AGB.

§ 2 Vertragsabschluß: 1. Angebote / Preisänderungen Angebote sind bezüglich Preisangaben freibleibend und unverbindlich. Die Annahme eines Angebotes nach Ablauf einer Vierzehntägigen frist können zurückgewiesen werden und gelten im Zweifel als neues Angebot gegenüber dem Auftragnehmer Ist der Vertragspartner des Auftragnehmers Kaufmann, bestimmt sich der Inhalt des Vertrages in jedem Fall nach der schriftlichen Auftragsbestätigung vom Auftragnehmer, es sei denn dieser wird unverzüglich widersprochen. Bei Lieferungen und sonstigen Leistungen vom Auftragnehmer, die länger als einen Monat nach Vertragsabschluß erfolgen, ist der Auftragnehmer berechtigt, eine angemessene Preisanpassung zu verlangen, wenn sich in der Zwischenzeit Herstellungs-, Bezugs-, Rohstoff-, Lohn- odersonstige Kosten erhöht haben. Können sich die Vertragsparteien auf eine Preisanpassung nicht verständigen, ist jede Seite unterwechselseitigem Ausschluss von Schadensersatzansprüchen zum Rücktritt von dem Vertrag berechtigt.

2. Bindungsfirst des Kunden: Der Kunde ist vier Wochen an seinen Auftrag gebunden. Aufträge bedürfen zur Rechtswirksamkeit der Bestätigung durch den Auftragnehmer.

3. Nebenabreden: Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen sind nur gültig, wenn der Auftragnehmer sie schriftlich bestätigt.

§ 3. Zahlungsbedingungen / Verzug: Zahlungen an den Auftragnehmer sind fällig spätestens zehn Tage nach Zugang der Rechnung. Kleinaufträge bis 200,- €, Wartungs- und Mietrechnungen sind zahlbar sofort rein netto; gleiches gilt bei sonstigen Dauerschuldverhältnissen. Bankspesen gehen zu Lasten des Auftraggebers. Teillieferungen berechtigen den Vertragspartner des Auftragnehmers nicht, fällig gestellte Zahlungen bis zur vollständigen Lieferung zurück zu behalten; im Zweifel ist dieser vorausleistungspflichtig. Eine Aufrechnung gegenüber Zahlungsansprüchen des Auftragnehmers ist nur möglich mit vom Auftragnehmer ausdrücklich anerkannten oder rechtskräftig titulierten Forderungen.

§4. Lieferzeit / Teillieferung: Sofern nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart ist, sind Lieferzeitangaben unverbindlich. Teillieferungen durch den Auftragnehmer sind zulässig. Schadensersatz in Höhe des erzielten Weiterveräußerungspreises, mindestens jedoch in Höhe des Erwerbspreises, verpflichtet. Die Geltendmachung weitergehender Schadensersatzansprüche durch den Auftragnehmer wird hierdurch nicht berührt.

§5. Spezial-Software / Programmentwicklungen: An Spezial-Software und Programmentwicklungen räumt der Auftragnehmer dem Besteller ein einfaches, nicht aber ein ausschließliches Nutzungsrecht ein. Die Software darf von dem Besteller nur zu dem vertragsgemäß bestimmten Gebrauch benutzt werden, und zwar in jedem Fall ausschließlich für eigene Zwecke. Eine Vervielfältigung der Software ist in jedem Falle untersagt. Eine Weiterveräußerung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung vom Auftragnehmer. Der Kunde hat keinen Anspruch auf Bekanntgabe oder/und Überlassung der Quellcodes. Für den Fall der Zuwiderhandlung ist der Besteller zum Schadensersatz in Höhe des erzielten Veräußerungspreises, mindestens in Höhe des jeweils gültigen Verkaufspreises im Zeitpunkt der Verletzungshandlung verpflichtet. Die Geltendmachung weitergehender Schadensersatzansprüche bleibt hiervon unberührt. Etwaige Mängel an Spezialsoftware oder Programmentwicklungen rechtfertigen in keinem Fall die Geltendmachung von Gewährleistungs- oder Schadensersatzansprüchen im Hinblick auf in diesem Zusammenhang gelieferte Hardware oder/und Standard-Software. Dies gilt auch hinsichtlich solcher Mängel, die auf von den Programmen erzeugten oder anderweitig eingegebenen Daten beruhen bzw. beruhen können.

§6. Reparatur- und Serviceleistungen: Die Leistung wird nach Wahl vom Auftragnehmer am Ort der Aufstellung des Gerätes oder einer von uns autorisierten Werkstatt erbracht. Für unsere Leistungen gilt die jeweils gültige Preisliste. Die für einen Kostenvoranschlag anfallenden Kosten sind, sofern nichts anderes vereinbart wird, gesondert nach Rechnungslegung zu erstatten. Dasselbe gilt für Verpackungs- und Versandkosten. Fehlersuche ist Arbeitszeit. Der zeitliche Aufwand vom Auftragnehmer wird in Rechnung gestellt. Dies gilt auch, wenn eine Fehlerbeseitigung nicht erfolgen kann, soweit dies auf einen Umstand beruht, der vom Auftragnehmer nicht zu vertreten ist. Der Auftragnehmer kann insoweit nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit angelastet werden. Der zeitliche Aufwand ist in jedem Fall zu berechnen, wenn - der beanstandete Fehler bei der Überprüfung nicht auftritt; - ein notwendiges Ersatzteil nicht mehr zu beschaffen ist; - der Kunde zu dem vereinbarten Termin nicht anwesend war oder/und keinen Zugang zu den Geräten nicht ermöglicht hat; - der Auftrag storniert wurde und der Auftragnehmer bereits auf dem Weg zum Kunden war oder/und der Auftrag während der Ausführung storniert wird; - die Arbeitsbedingungen aus einem von dem Kunden zu vertretenden Umstand nicht einwandfrei gegeben sind. "Weisen die aufgeführten Arbeiten Mängel auf, die sich auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten vom Auftragnehmer zurückführen lassen, so ist der Auftraggeber berechtigt, kostenlose Nachbesserung zu verlangen. Darüber hinausgehend Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, es sei denn dem Auftragnehmer wird Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen. Dies gilt auch für Mangelfolgeschäden. Für Beschädigungen oder Verlust der instand zu setzenden oder zu überholenden Gegenstände bei Durchführung der Serviceleistungen haftet der Auftragnehmer, sofern diese auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Auftragnehmers beruhen. In diesem Fall leistet der Auftragnehmer nach ihrer Wahl Instandsetzung, Ersatz oder Entschädigung in Geld. Der Ersatzanspruch ist in jedem Fall auf den Zeitwert der Sache begrenzt. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Ausgebaute oder/und ersetzte Teile gehen ohne Entschädigung in unser Eigentum über, es sei denn, sie werden dem Kunden belassen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, regelmäßig Datensicherung zu betreiben und seine Sicherheitskopien auf dem aktuellen Stand zu halten; für Datenverluste oder/und -änderungen übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung. Wird der Auftragsgegenstand nicht innerhalb von 14 Tagen nach Mitteilung an den Kunden abgeholt, hat der Kunde ein angemessenes Lagergeld gemäß Rechnungslegung zu zahlen. Nach Ablauf von zwei Monaten entfällt jede Pflicht zu weiteren Aufbewahrung und auch jede Haftung für Beschädigung oder Untergang der Sache. Nach Ablauf der Zweimonatsfrist darf der Auftragnehmer die Sache zur Deckung eigener Forderungen oder Kosten gegen den Kunden freihändig veräußern, wobei ein etwaiger Mehrerlös dem Kunden zusteht. Ausgebaute Teile sind Sondermüll und im Zweifel von dem Kunden auf dessen Kosten zu entsorgen. Telefonische Beratung ist Arbeitszeit und wird nach der jeweils gültigen Zeitliste abgerechnet, sofern nicht schriftlich eine andere Vereinbarung getroffen wird. Ein Beratervertrag für fernmündliche Beratung kommt im Zweifel bereits durch Anruf des Kunden bei dem Auftragnehmer zustande.

§7 Eigentumsvorbehalt / Erfüllungsort: Erfüllungsort für Lieferungen des Auftragnehmers ist der Geschäftssitz Schelklingen. Auslieferungen erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Lieferungen des Auftragnehmers bleiben bis zur vollständigen Bezahlung einschließlich Nebenforderungen Eigentum desselbigen. Die Weiterveräußerung oder sonstige Belastung, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware, ist in Ermangelung einer abweichenden schriftlichen Vereinbarung unzulässig. Etwaige Beeinträchtigungen des Rechts des Auftragnehmers, insbesondere Pfändungen, sind dem Auftragnehmer umgehend schriftlich und vorab telefonisch anzuzeigen; dabei sind die zur Wahrung der Rechte des Auftragnehmers notwendigen Auskünfte zu erteilen. Bei Lieferung an Wiederverkäufer veräußert der Auftragnehmer die Ware unter verlängertem Eigentumsvorbehalt. Der Wiederverkäufer ist berechtigt, die Waren im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs weiterzuveräußern, allerdings nur an Endverbraucher. Vor einer Weiterveräußerung hat der Wiederverkäufer die Pflicht, sich über die Bonität des Abnehmers zu informieren; bei begründeten Zweifeln an der Liquidität des Abnehmers hat eine Weiterveräußerung zu unterbleiben. Der Wiederverkäufer tritt mit Übergabe der Ware an ihn sämtliche Forderungen, die ihm aus der Weiterveräußerung an den Abnehmer erwachsen, einschließlich etwaiger Nebenforderungen und -rechte im Voraus ab. Der Wiederverkäufer ist ermächtigt und verpflichtet, die Forderungen im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr einzuziehen und sofort an den Auftragnehmer abzuführen. Der Wiederverkäufer hat die Vorbehaltsware gegen die üblichen Risiken auf seine Kosten zu versichern; er tritt schon jetzt etwaige sich hieraus ergebende Ersatzansprüche an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer ist jederzeit berechtigt, die Einziehungsermächtigung zu widerrufen und die Abtretung offen zu legen. Befindet sich der Wiederverkäufer gegenüber dem Auftragnehmer in Verzug, erlischt das Recht zur Weiterveräußerung hinsichtlich aller gelieferten Waren und Leistungen. Der bei dem Wiederverkäufer noch vorhandene Warenbestand ist auf Verlangen an den Auftragnehmer herauszugeben.

§8 Rechnung: Preise auf der Rechnung sind stets Endkundenpreise. EDV-Mobilservice gilt nach §19 UstG. Abs. 1 als Kleinunternehmen und ist nicht umsatzsteuerpflichtig. Demnach werden unsere Rechnugnen ohne MwSt. ausgewiesen!

§9. Gewährleistung / Schadensersatz: Bei berechtigten Mängelrügen hat der Auftragnehmer zunächst das Recht zur mehrmaligen Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Schlagen Nachbesserungsversuche endgültig fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl Wandlung oder Minderung verlangen. Ansprüche auf Schadensersatz bestehen nur, wenn dem Auftragnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Natürlicher Verschleiß, Beschädigungen durch unsachgemäße Behandlung oder/und Bedienung durch den Kunden oder Dritte, die Verwendung falschen Zubehörs sowie Schäden durch Veränderung oder/und Verarbeitung sowie im Falle der Reparatur durch nicht vom Auftragnehmer autorisierte Stellen gehen in jedem Falle zu Lasten des Kunden. Statt der Nachlieferung oder Ersatzlieferung, kann der Auftragnehmer eigene Gewährleistungsansprüche gegen Lieferer oder/und Hersteller an den Kunden abtreten. Mängelrügen sind unverzüglich und schriftlich gegenüber dem Auftragnehmer vorzubringen. Der Kunde hat die Ware direkt bei Erhalt auf offensichtliche Mängel zu untersuchen. Im kaufmännischen Verkehr bleiben die §§ 377, 378 HGB unberührt. Für gebrauchte Ware gilt eine Gewährleistungsfrist von einem Jahr.

§10. Gerichtsstand: Gegenüber Vollkaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtlichen Sondervermögen und Vertragsparteien, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, ist der Gerichtsstand Ehingen.

§11. Datenschutzrechtliche Bestimmungen: Wir weisen darauf hin, dass Ihre personenbezogenen Daten per EDV gespeichert werden, um einen ordnungsgemäßen Geschäftsablauf zu gewährleisten. Gemäß § 26 I, 43 III BDSG setzen wir Sie hiermit von der Speicherung bzw. Übermittlung der personenbezogenen Daten in Kenntnis.

§12. Schlussbestimmung: Sollte einer dieser allgemeinen Bedingungen unwirksam sein, tritt an deren Stelle diejenige wirksame Regelung, die der wirtschaftlich gewollten Vereinbarung am ehesten entspricht. Die etwaige Unwirksamkeit einer Regelung berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.



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